Satzung

Satzung des Vereins

Marienheimer Kutscher e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Marienheimer Kutscher e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86633 Neuburg-Marienheim, Tobias-Kroll-Str. 5 und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörig­keit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
  5. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Pferdesportvereine Oberbayern und Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Bayern und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Pferdesports, basierend auf den ‚Ethischen Grundsätzen des Pferdefreundes’ (LPO), den Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport (LPO) und des Tierschutzgesetzes (BGB).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den zuständigen Sportfachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der

1.1     Ausbildung von Personen und Pferden in allen Disziplinen des Pferdesports. 

1.2     Förderung von Personen im Pferdesport, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendarbeit.

1.3      Ein breit gefächertes Angebot an Unternehmungen in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports in allen Disziplinen.

1.4     Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung, als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

1.5     Förderung des Reiten und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zum schonenden Umgang mit der Natur.

1.6     Förderung des Ansehens und des Stellenwertes des Pferdesports in der Gesellschaft. 

1.7     Abhaltung von Trainingsmaßnahmen und Lehrgängen.

1.8     Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Leistungs- und breitensportlichen Veranstaltungen.

1.9     Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorsitzende ermächtigt

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  6. Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Auf­nahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind unverzüglich mitzuteilen.

  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Vorstandschaft.

  4. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Regionalverbandes, des Landesverbandes sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und ihren Durchführungsbestimmungen.

  7. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb der Leistungsprüfungen – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäfts­jahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederver­sammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
     Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihre Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus jeweils am 01. Januar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

  2. Die Geldbeiträge werden von der Vorstandschaft festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit ausgeschlossen wäre.

  3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

    1.1 Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

    1.2 Dem Kassier und dessen Stellvertreter

    1.3 Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter

    1.4 Dem Sportwart

    1.5 Dem Jugendwart

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Vorstandschaft bedarf.

  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 § 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nicht mehr behandelt.

  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassen­prüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.

  2. Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung und Pflege des gemeinnützigen Pferdesports im Sinne dieser Satzung.

 


Anwesenheitsliste bei der Vereinsgründung:

 Marienheim, den 

 

Vorname und Zuname mit Unterschrift von mindestens 7 Gründungs-Mitgliedern:

  1. Hermann Nutz ........................
  2. Burkhard Fischer .....................
  3. Eva Enzmann ...........................
  4. Tanja Böck-Murr .....................
  5. Sonja Nutz .............................
  6. Marianne Nutz. ........................
  7. Birgit Reiner ............................
  8. Achim Zimmer  ........................
  9. Gabi Zimmer  ..........................
  10. Sonja Jarke  ..........................
  11. Klaus Kipp .............................

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